Vereinssatzung

Zum Anmeldeformular bitte ganz nach unten scrollen.


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen“Förderverein der Beruflichen Schule des Wetteraukreises in Butzbach“

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2.) Sitz des Vereins ist Butzbach.

3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins
Der Förderverein der Beruflichen Schule des Wetteraukreises in Butzbach verfolgt ausschließlich und
Unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 (§§51ff).

Zweck des Vereins ist die
• Förderung der Schülerinnen, Schüler und Studierenden an der Beruflichen Schule des Wetteraukreises in Butzbach,
• Festigung und Ausbau der Kooperation zwischen Schule und Wirtschaft,
• Berufliche Weiterbildung in Abstimmung mit Wirtschaft, Verbänden und Öffentlichkeit,
• Organisation und Unterstützung von technisch-wirtschaftlichen, an der Praxis orientierten Lehrgängen und Seminaren,
• Unterstützung der räumlichen und sächlichen Ausstattung der Beruflichen Schule Butzbach, dies soll jedoch kein Ersatz für die durch den Haushaltsetat der Schulträger aufzubringenden Etatmittel sein. Er wird vielmehr der darüber hinausgehende Bedarf für die Zweckerreichung des Vereins gedeckt.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigen-wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Anteile
an dem Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1.) Mitglieder des Vereins können werden
a) Eltern der SchülerInnen der Beruflichen Schulen,
b) LehrerInnen der Beruflichen Schulen,
c) Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe,
d) Ehemalige SchülerInnen, Studierende, Freunde und Förderer der Beruflichen Schulen.

Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
Außerdem können Ehrenmitglieder gewählt werden.

2.) Die Aufnahme als Mitglied des Vereins wird mit formloser Erklärung beantragt und vom Vorstand entschieden. Bei einer Ablehnung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs des ersten Mitgliedsbeitrages.

3.) Jedes Vorstandsmitglied hat das Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich um die Förderung der Beruflichen Schulen in Butzbach besonders verdient gemacht haben. Die einfache Mehrheit des Vorstandes reicht zur Ernennung aus.

4.) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.

b) durch Tod von natürlichen Personen und die Auflösung juristischer Personen.

c) durch Ausschluss. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge) kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Es kann Einspruch gegen den Ausschluss bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4

Finanzierung

Der Verein kann zur Deckung der anfallenden Kosten Beiträge, Umlagen und Kursgebühren erheben sowie Spenden entgegennehmen.

Der monatliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Versammlungsteilnehmer festgelegt.

§ 5

Vergütung

1.) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder
Honorierung an Dritte vergeben.

3.) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung
anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende

§ 6

Haushaltsbericht

Der Haushaltsbericht wird den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeschickt. Er muss mit dem Prüfungsvermerk des Kassenprüfers, des ersten Vorsitzenden und des Schriftführers versehen sein.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung,

2.) der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin; die Tagesordnung ist beizufügen. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a) Die Wahl des Vorstandes,

b) Genehmigung des Haushaltsberichtes,

c) Änderung der Satzung,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Auflösung des Vereins,

f) Höhe der Mitgliedsbeiträge.

3.) Bei dringenden Anlässen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das gleiche gilt, wenn dies 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Vorstand beantragen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

4.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen und für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, die Anzahl der anwesenden Stimmen ist unwesentlich.

5.) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Die Niederschrift ist jedem Mitglied unverzüglich zuzusenden.

§ 9

Vorstand

1.) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Beiträge und Spenden.Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassenwart.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

3.) Die erste Amtszeit des Vorsitzenden und des Schriftführers beträgt ein Jahr, die des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwarts zwei Jahre. Alljährlich findet danach die Wahl der Vorstandsmitglieder statt, deren Amtszeit abläuft. Die Amtszeit beträgt dann zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand können nur Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder angehören.

4.) Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen.

5.) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Halbjahr zu einer Vorstandssitzung einzuberufen.

6.) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

7.) Die Entlastung des Vorstands ist durch zwei von der Versammlung gewählte Kassen- und Ressortprüfer anlässlich der Jahresversammlung zu beantragen.

8.) Beschlussfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In der Ladung muss die Entscheidung über die Auflösung ausdrücklich angekündigt sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Wetteraukreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung für die Berufliche Schule des Wetteraukreises in Butzbach zu verwenden hat.

Vorstehende Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.03.2019 geändert und beschlossen.

Butzbach, den 27.03.2019